Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 16 Theoretische Prüfung
Stand: 01.06.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/16#abs-1 (1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/16#abs-2 (2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/16#abs-3 (3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 16 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.09.2016 – 3 C 16/15Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb; Fahrerlaubnis; Führerschein; Beantragung einer Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; amtlicher Nachweis; Nachweis von Tag und Ort der Geburt; Identitätsnachweis; Identitätsfeststellung; Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung; AsylbewerberZitiert von 3
- VG Hannover, 14.09.2011 – 9 A 1640/11Zitiert von 3
- VG Augsburg, 27.06.2022 – Au 7 K 21.1657Zitiert von 1
- KG, 05.11.2024 – 5 U 1/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 23.05.2018 – 1 K 1113/17.NW
- VG Stuttgart, 01.03.2017 – 1 K 2693/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 34.25Erfolgloser Antrag gegen den Widerruf einer dienstlichen Fahrlehrerlaubnis
- VG Berlin, 24.03.2026 – 18 K 461/25
- VG Minden, 11.12.2024 – 9 K 1285/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 498)
BGBl. 2022 I S. 498
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02.10.2019 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2019 I S. 1416
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 2)
BGBl. 2018 I S. 2
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2017 I S. 3232
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